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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

Mietwagenbetrieb Steffen Hillscher,

Robert-Koch-Straße 3     

01896 Pulsnitz (nachfolgend FIRMA STEFFEN HILLSCHER genannt)

 

1. Allgemeines
1. 
Für die Geschäftsbeziehung zwischen der FIRMA STEFFEN HILLSCHER und dem Kunden der von der FIRMA STEFFEN HILLSCHER angebotenen Beförderungsleistungen in der Personen- und Sachbeförderung gelten die unten aufgeführten AGB. Änderungen der AGB bleiben vorbehalten. Die jeweils gültige Fassung der AGB wird im Internet veröffentlicht, ist in den Geschäftsräumen der FIRMA  STEFFEN HILLSCHER deutlich sichtbar ausgehängt und in den Fahrzeugen von der FIRMA STEFFEN HILLSCHER  zur Einsichtnahme erhältlich. Es gilt jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sowie bei Dauerschuldverhältnissen die zum Zeitpunkt der Bestellung der Beförderungsleistung aktuelle Fassung der AGB. Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn die FIRMA STEFFEN HILLSCHER sie schriftlich akzeptiert hat.

2. Vertragsabschluss und Rücktritt vom Vertrag
1. 
Die FIRMA STEFFEN HILLSCHER nimmt Fahraufträge mündlich, fernmündlich, per Fax, schriftlich  zu den aktuellen Konditionen an, die sie zum Zeitpunkt der Bestellung auf Druckschriften bzw. im Internet veröffentlicht hat. Zu einem Vertragsabschluss kommt es jedoch nur, wenn die FIRMA STEFFEN HILLSCHER entweder diesen Auftrag schriftlich im Voraus bestätigt hat oder wenn die Fahrt tatsächlich angetreten wird. Sollte die Annahme einer Bestellung auf Grundlage eines Druck-, Rechen- oder Schreibfehlers erfolgt sein, behält sich die FIRMA STEFFEN HILLSCHER den Rücktritt vor. Ein Beförderungsauftrag kommt erst dann zustande, wenn der Kunde im Fahrzeug Platz genommen und sein Fahrziel bekannt gegeben hat.
2. 
Für Terminfahrten zum Flughafen oder Bahnhof oder Hafen oder Abholungen ab Flughäfen, Schiffen oder Bahnhöfen kann eine bestimmte Abholzeit vereinbart werden. In diesen Fällen müssen eventuelle Fahrplanänderungen durch den Kunden so rechtzeitig zur Kenntnis der FIRMA STEFFEN HILLSCHER gelangen, dass zwischen den Vertragsparteien gegebenenfalls eine Änderung der Abholzeit vereinbart werden kann. Anderenfalls haftet der Kunde für der FIRMA STEFFEN HILLSCHER entstandene Schäden. Abholungen ab Flughäfen können sich, sofern keine bestimmte Abholzeit vereinbart wurde, auch auf die Ankunft bestimmter Flüge beziehen. In diesem Fall obliegt es dem Kunden, der FIRMA STEFFEN HILLSCHER die genauen Flugdaten, insbesondere die Flugnummer, mitzuteilen. Vertraglich geschuldet ist stets die Abholung zum Zeitpunkt der planmäßigen Ankunft, es sei denn, der Kunde teilt der FIRMA STEFFEN HILLSCHER die geänderte Ankunftszeit rechtzeitig mit oder es war für die FIRMA STEFFEN HILLSCHER zumutbar und möglich, sich rechtzeitig über die genaue Ankunftszeit zu informieren. Voraussetzung für eine pünktliche Abholung ist grundsätzlich die rechtzeitige Erteilung des Auftrages vom Kunden an die FIRMA STEFFEN HILLSCHER. Für verspätete Abholungen bzw. Ankünfte, insbesondere am Flughafen, Bahnhof oder zum Antritt einer Reise des Kunden, welche der Tatsache unterliegen, dass der Kunde nicht rechtzeitig seinen Fahrauftrag erteilt hat, übernimmt die FIRMA STEFFEN HILLSCHER keinerlei Haftung. Die FIRMA STEFFEN HILLSCHER haftet für Schäden, die dem Kunden durch unpünktliche Abfahrt oder Ankunft am Fahrziel entstehen, nur, wenn (1) die Einhaltung einer bestimmten Abfahrts- der Ankunftszeit zwischen der FIRMA STEFFEN HILLSCHER und dem Kunden rechtzeitig zuvor ausdrücklich vereinbart wurde und (2) die Leistungsstörung nicht durch Naturkatastrophen, unvorhergesehene technische Mängel, Verkehrsstaus oder Unfälle oder aus Gründen entsteht, die in der Sphäre des Kunden liegen. Das gilt insbesondere bei Flughafen- oder Bahnhoffahrten. Die STEFFEN HILLSCHER haftet ferner nicht, wenn der Kunde die Abfahrts- oder Ankunftszeit selbst bestimmt hat und hierbei gewöhnliche Fahrtverzögerungen, etwa durch Stau etc., unberücksichtigt gelassen hat. Insbesondere kurzfristige Flugplanänderungen oder eine gegenüber der geplanten Ankunftszeit verfrühte oder verspätete Ankunft des Kunden, entbindet diesen nicht von seiner Leistungspflicht.
3. 
Gewährleistungsansprüche, die aus terminlichen Leistungsmängeln entstehen sind ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Leistungserbringung schriftlich geltend gemacht werden.


4.
Wird ein Auftrag vor dem schriftlich bestätigten Fahrtermin durch den Kunden zurückgenommen, fallen keine Stornogebühren an. Die FIRMA STEFFEN HILLSCHER behält sich vor, bezüglich der Berechnung von Stornogebühren nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob Stornogebühren erhoben werden sollen oder nicht.

5. Preise 
Alle Preisangaben verstehen sich, wenn nicht anders angegeben, in EURO und inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie zuzüglich Spesen und möglicher Verkehrswegnutzungsgebühren (Fähren, Tunnelgebühren etc.). Maßgeblich sind die jeweils durch die FIRMA STEFFEN HILLSCHER im Internet veröffentlichten und in den Geschäftsräumen einsehbaren aktuellen Preisangaben. Alte Preislisten haben mit der Veröffentlichung einer neuen Preisliste ihre Gültigkeit verloren.


6. Beförderung von Personen und Sachen
1. 
Die Kunden haben sich jederzeit so zu verhalten, dass die Sicherheit des Fahrzeuges und des Fahrers, ihre eigene Sicherheit und die Sicherheit anderer Fahrgäste sowie sonstiger Dritter nicht gefährdet wird. Sie tragen die Verantwortung für die Einhaltung der Anschnallpflicht für sich sowie für die Beaufsichtigung und die Einhaltung der Sicherungspflicht in ihrer Begleitung befindlicher minderjähriger Personen sowie für die Beaufsichtigung und ordnungsgemäße Sicherung mitgeführter Tiere. Die Kunden haben Sorge zu tragen, dass sie oder ihre sich in ihrer Begleitung befindlichen minderjährigen Fahrgäste die Fahrzeugtüren nur auf Aufforderung durch den Fahrer öffnen. Kunden und sie begleitende Personen sind gleichwohl verpflichtet zu prüfen, ob ein Öffnen der Türen gefahrlos möglich ist. Im Falle von Schäden haften Kunden und sie begleitende Personen für sämtliche von ihnen verursachte Schäden.
2. 
Die Auswahl und Ausstattung des Fahrzeuges ist der FIRMA STEFFEN HILLSCHER freigestellt. Die Kunden haben auf besondere Beförderungswünsche, insbesondere wegen gesundheitlicher Erfordernisse oder Ankunftstermine bei der Bestellung und bei Fahrtantritt hinzuweisen.
3. 
Bei kilometerabhängiger Fahrpreisberechnung wird die zu Grunde zu legende Fahrstrecke auf Kundenwunsch vor Fahrtantritt gemeinsam mit dem Kunden festgelegt, bei kilometerunabhängigen Fahrpreisen, insbesondere bei Sammelfahrten, ist die FIRMA STEFFEN HILLSCHER die Wahl der Fahrstrecke freigestellt. Jeder Kunde hat die Möglichkeit, seine Fahrstrecke frei zu wählen. Der Chauffeur berücksichtigt diesen Wunsch des Kunden unter pflichtgemäßer Beachtung der StVO und der Sicherheit aller Fahrgäste und anderer Verkehrsteilnehmer.
4. 
Mitgenommene Gepäckstücke und in Begleitung beförderte Tiere befinden sich während der Beförderung in der Obhut des Kunden, auch wenn die FIRMA STEFFEN HILLSCHER natürlich gern bei der sachgerechten Ladung und Sicherung behilflich ist. Sofern eine Ladungssicherung nicht möglich ist oder Gegenstände nur unter Inkaufnahme einer Gefährdung von Fahrer oder Fahrzeug geladen werden können, dürfen solche Gegenstände von der Beförderung ausgeschlossen werden.
5. 
Nahrungsmittel werden nur in geschlossenen Behältnissen befördert. Eine Öffnung solcher Behältnisse oder der Genuss von Tabak, Alkoholika oder Nahrungsmitteln ist während der Fahrt ohne das ausdrückliche Einverständnis der FIRMA STEFFEN HILLSCHER untersagt.
6. 
Bei Übernahme von zum Transport geeignetem Kuriergut wird die FIRMA STEFFEN HILLSCHER dieses nur auf ausdrückliches Verlangen des Kunden auf Vollständigkeit prüfen. Hierzu hat der Kunde bei Übernahme eine entsprechende schriftliche Übernahmebestätigung vorzulegen. Kuriergut wird von der FIRMA STEFFEN HILLSCHER in geeigneter Form geladen und gesichert. Zeigt sich bei Ablieferung des Kuriergutes am Fahrziel eine Mindermenge oder ein Mangel gegenüber der bestätigten Übernahmebestätigung, ist dies der FIRMA STEFFEN HILLSCHER direkt bei Anlieferung schriftlich unter Angabe von Art und Umfang des Schadens mitzuteilen.

7. Fälligkeit und Zahlung, Verzug und erweitertes Pfandrecht
1. 
Der Fahrpreis für Dienstleistungen ist bei Erbringung fällig und wird in bar erhoben. Ausgenommen davon sind lediglich Aufträge, für die im Voraus eine anders lautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
2. 
Bei Rechnungskunden sind Zahlungen für Dienstleistungen spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der leistungsbezogenen Rechnung zu leisten. Abzüge und abweichende Zahlungsfristen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
3. 
Die Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn die FIRMA STEFFEN HILLSCHER über den Betrag unbeschränkt verfügen kann. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach vorbehaltloser Einlösung als Zahlung.
4. 
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist die FIRMA STEFFEN HILLSCHER berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem Basiszinssatz zu fordern. Falls die FIRMA STEFFEN HILLSCHER nachweisbar ein höherer Verzugsschaden entstanden ist, ist die FIRMA STEFFEN HILLSCHER  berechtigt, auch diesen geltend zu machen (§ 288 Abs. 3 BGB). Bei Rücklastschriften und anderen durch den Kunden verursachten Zahlungsverzug, werden die der FIRMA STEFFEN HILLSCHER durch die jeweilige Bank/ Kreditinstitut berechneten Rücklastschriftgebühren in voller Höhe dem Kunden weiter berechnet. Für Mahnungen berechnet die FIRMA STEFFEN HILLSCHER eine Mahngebühr bei Mahnstufe I von 12,50 EURO und bei erforderlicher Mahnstufe II eine Mahngebühr von weiteren 12,50 EURO.
5. 
Der FIRMA STEFFEN HILLSCHER steht wegen ihrer Forderung(en) aus Beförderungen ein Pfandrecht an überlassenen oder aufgrund von Beförderungen in ihren Besitz gelangten Gegenständen zu. Die FIRMA STEFFEN HILLSCHER ist berechtigt, das Pfandrecht auch zur Befriedigung von Ansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen mit dem Kunden zu verwerten. Die FIRMA STEFFEN HILLSCHER ist berechtigt, gepfändete Gegenstände 14 Tage nach deren Pfändung nach eigenem Ermessen zu einem angemessenen Preis zu veräußern und die damit erzielten Einnahmen zur Begleichung der offenen Schuld des Kunden zu verwenden, falls dieser die offene Forderung nicht zuvor begleicht. Für eine Pfandnahme ist die FIRMA STEFFEN HILLSCHER berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr von 20,00 EURO zu erheben.

7. Gewährleistung, Haftung und Haftungsbeschränkung
1. 
Natürlicher Verschleiß an Transportgütern, Gepäck etc. ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. Koffer, Taschen und andere Transportbehältnisse befinden sich während des Transportes durch die FIRMA STEFFEN HILLSCHER in sachgemäßer Nutzung und unterliegen während dieser Beförderung natürlichem Verschleiß. Auch Lackbeschädigungen von durch die FIRMA STEFFEN HILLSCHER transportierten Fahrrädern, Rollstühlen und Kinderwagen etc. können auch bei sachgemäßer Verladung und ordnungsgemäßen Transport nicht ausgeschlossen werden.
2. 
Kuriergut, welches ohne persönliche Begleitung des Kunden befördert wird, ist von der Gewährleistung ausgeschlossen, so nicht vor Fahrtantritt eine geeignete Übernahmebestätigung durch die FIRMA STEFFEN HILLSCHER gegengezeichnet wurde (vgl. § 4 Ziffer 6).
3. 
Mögliche Gewährleistungsansprüche bezüglich Beschädigungen von Transportgut sind der FIRMA STEFFEN HILLSCHER umgehend bei Fahrtende zur Kenntnis zu bringen.
4. 
Die Kunden tragen die Verantwortung für jedwede Körper- oder Sachschäden, die sich aus dem eigenen Genuss von Tabak, Alkoholika oder Nahrungsmitteln im Fahrzeug ergeben, auch wenn ihnen dieser Genuss durch die FIRMA STEFFEN HILLSCHER gestattet wurde.
5. 
Die Haftung der FIRMA STEFFEN HILLSCHER für Schäden, die nicht Körper- oder Gesundheitsschäden sind, ist auf den zweifachen Fahrpreis beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch die FIRMA STEFFEN HILLSCHER verursacht wird.
6. 
Der Kunde haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für alle von ihm verursachten Sach- oder Körperschäden. Das gilt auch für Schäden, die durch minderjährige Begleitpersonen, von Tieren oder durch mitgeführte Transportgüter verursacht werden, welche, aus gesundheitlichen oder fahrlässigen Gründen, am Eigentum der FIRMA STEFFEN HILLSCHER oder dritten Personen entstehen. Dies gilt im Besonderen auch für Schäden, die durch Verunreinigung durch Erbrechen, Inkontinenz, mitgeführte Nahrungsmittel oder Rauchwaren entstehen. Bei der Bezifferung solcher Schäden wird die FIRMA STEFFEN HILLSCHER neben der Beseitigung auch den entgangenen Gewinn durch Ausfallschäden geltend machen, die durch Lüftung oder Trocknung entstehen.
7. 
Für Fehlfahrten berechnet die FIRMA STEFFEN HILLSCHER innerorts 5,00 Euro.

8. Datenschutz
 
Die FIRMA STEFFEN HILLSCHER erhebt, verarbeitet und nutzt betriebs- und personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Der Kunde stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten ausdrücklich zu (§ 4 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz).

9. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
 
Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort für Lieferung und Leistung sowie Zahlung ist die Stadt Dresden. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Bautzen

10. Salvatorische Klausel
 
Sollten Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB oder eine künftig aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurch-führbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Entsprechendes gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass eine Regelungslücke besteht. Die Parteien sind darüber einig, dass anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene Regelung treten soll, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was sie gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, wenn die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lücke bekannt gewesen wäre. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in dem Vertrag vorgeschriebenem Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann ein dem gewollten möglichst nahe kommendes, rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.